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   BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91   

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https://dejure.org/1992,10251
BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91 (https://dejure.org/1992,10251)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1992 - VII B 229/91 (https://dejure.org/1992,10251)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - VII B 229/91 (https://dejure.org/1992,10251)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91
    Erhebe der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so könne das Gericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]) und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden.

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO habe, sei der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGHZ 16, 124, 140 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).

  • BFH, 06.08.1985 - VII B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aufrechnung - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt sei, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten - soweit noch nicht erfolgt - eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.

    Wie sich aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen und der dort angeführten Rechtsprechung des Senats ergibt, liegt es im Streitfall, in dem der Abtretungsempfänger klagt, im Ermessen des FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen (vgl. BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674) das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet.

  • BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85

    Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91
    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6. August 1985 VII B 3/85 (BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672) und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, daß das FG im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung jedenfalls befugt sei, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen und dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten - soweit noch nicht erfolgt - eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtswege zu setzen.
  • BFH, 20.10.1987 - VII B 82/87

    Teilrücknahme von Haftungsbescheiden durch Herabsetzung von Haftungsbeträgen

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91
    Daran fehlt es schon deshalb, weil die Beschwerde sich gegen eine Entscheidung des FG richtet, die - im Rahmen des durch Klage eingeleiteten Hauptverfahrens - von Amts wegen getroffen und deshalb nicht durch Rechtsbehelf eines Verfahrensbeteiligten veranlaßt worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1987 VII B 82/87, BFH/ NV 1988, 387, 388).
  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 21/60

    Zur Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen einen Witwenrentenanspruch - Keine

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91
    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO habe, sei der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (BGHZ 16, 124, 140 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 1844; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rdnr. 40, § 94 Rdnr. 4).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    Insoweit kommt es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zedenten, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO) erstreckt, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.08.1985 - VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, unter I.3.d; vom 01.12.1992 - VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, unter II. a.E.; vom 25.11.1997 - VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter 2.b; BFH-Urteile vom 23.02.1988 - VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, unter 4.; vom 01.08.2017 - VII R 12/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz 15: Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 74 FGO Rz 74).
  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang das Verfahren auszusetzen haben und gleichzeitig dem FA als dem aufrechnenden Verfahrensbeteiligten, welcher die Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung trägt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479), eine Frist zur Erhebung der Klage über das Bestehen der gepfändeten Forderung setzen müssen.
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

    Der Senat hat für derartige Aufrechnungsfälle entschieden, es liege im Ermessen des angerufenen FG, ob es im Interesse der Prozeßökonomie und der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen das Klageverfahren nach § 74 FGO unter Setzung einer Frist, den Rechtsstreit bei dem anderen Gericht anhängig zu machen, aussetzt oder ob es das Verfahren in der Weise fortführt, daß es selbst über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet (vgl. BFH in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 674; in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, und Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479, 480).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da durch die Beschwerdeentscheidung nicht ein Verfahren i.S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist (vgl. Beschluß des Senats in BFH/NV 1994, 479, 480).

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